Der Beschuldigte hielt sich an einem Nachmittag zwischen dem 21.1.2017 und dem 5.2.2017 im ersten Stock der Wohnung an der P.________strasse in K.________ mit seiner Halbschwester C.________ und dem Nachbarsmädchen E.________ in seinem Zimmer auf, in dem sich eine Matratze befand. Während der Beschuldigte mit den Mädchen auf der Matratze spielte, kam ihm der ihn sexuell erregende Gedanke, die Mädchen ausziehen zu wollen. Er zog sie – zumindest teilweise – aus, so dass sie in der unteren Körperhälfte nackt waren. Er entkleidete sich selber und liess von beiden Mädchen sein Geschlechtsteil berühren. Er forderte E.__