952, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte selbst machte zu den Penetrationsversuchen unterschiedliche Angaben (er habe versucht, von Hinten in C.________ und E.________ einzudringen [pag. 194, Z. 244 ff.; pag. 195, Z. 300; pag. 202, Z. 93] vs. es sei nur ein Gedanke gewesen [pag. 202, Z. 97]). Dennoch stellt die Kammer auf seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 17.2.2017 ab. Denn nach Verlesen des Protokolls erklärte der Beschuldigte von sich aus, ohne konkreten Vorhalt oder sonstigen erkennbaren Anlass, er habe versucht, bei C.________ von Hinten einzudringen.