__ und Q.________. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aussagen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie vom Beschuldigten in seinen ersten drei Einvernahmen geschildert, zugetragen hat. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, in C.________ oder E.________ eingedrungen zu sein. Vielmehr wird in der Anklageschrift einzig eine versuchte anale oder vaginale Penetration umschrieben. Auch die Vorinstanz ging einzig von einem Versuch der Penetration aus (vgl. pag. 952, S. 26 der Urteilsbegründung).