217, Z. 104 ff.). Die Aussagen von Q.________ waren ambivalent. Sie bestritt zwar, konkrete Handlungen sexueller Art zwischen ihrem Sohn und ihrer Tochter gesehen zu haben. Dennoch lassen ihre Aussagen auf einen zumindest nicht harmlosen Vorfall mit sexuellem Bezug schliessen. Ihr Verhalten nach dem fraglichen Geschehen (Rauswurf des Beschuldigten; Vertrauensverlust zu ihrem Sohn; Kontrollblick zwischen die Beine von C.________; Gespräch mit C.________ und E.________; Spitalbesuch, um den Vaginalbereich von C.________ kontrollieren zu lassen) spricht dafür, dass sie die Beobachtung machte, die sie gegenüber O.________ erwähnt haben soll und ohne diese Schilderung O._____