218, Z. 121 ff.). Dieses Verhalten von Q.________ lässt darauf schliessen, dass sie sehr wohl eine für sie beunruhigende Situation zwischen ihrem Sohn und C.________ beobachtet hatte. Dies gilt umso mehr, als sie davon sprach, sich gegenüber den Ärzten nicht getraut zu haben, zu erzählen, was passiert gewesen sei (pag. 217, Z. 85 ff.). Entsprechendes wird durch die objektiven Beweismittel bestätigt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10.2.1 hiervor) Q.________ habe ferner ihren Sohn, als dieser einige Tage später nach Hause gekommen sei, nicht in die Wohnung gelassen. Ihr Gewissen habe ihr gesagt, das sei nicht gut und eine Trennung zwischen ihnen sei besser (pag. 217, Z. 104 ff.).