beliess es gemäss eigenen Angaben nicht bei einer Kontrolle von C.________, sondern sie habe zusätzlich mit E.________ gesprochen und sie gefragt, ob der Beschuldigte C.________ am Popo berührt habe, was diese verneint habe (pag. 216 f., Z. 64 ff.; pag. 220, Z. 253). Auch davon liess sie sich jedoch nicht beruhigen. Sie suchte zusätzlich «pour être sûre» den Spitalnotfall auf (pag. 217, Z. 75 ff.). Sie habe ferner ein Gespräch mit C.________ geführt, bei welchem diese erzählt habe, vom Beschuldigten geküsst worden zu sein. Er habe sie aber nicht am «poupou» berührt und nichts Hartes zwischen ihre Beine geschoben (pag. 218, Z. 121 ff.).