_ nicht erfahren – insbesondere habe E.________ ihm gegenüber nicht von konkreten sexuellen Handlungen an ihr selbst erzählt. Gründe für eine falsche Anschuldigung sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als er die Beziehung zu Q.________ als gut bzw. «wie eine Familie» bezeichnete (pag. 780, Z. 20). Die Mutter des Beschuldigten, Q.________, wurde am 14.2.2017 polizeilich befragt. Auf Frage, was sie zu den Vorwürfen gegenüber ihrem Sohn sagen könne, führte Q.________ aus, es sei ca. zwei Wochen her, als ihre Tochter mit dem Nachbarsmädchen gespielt habe. Dann sei ihr Sohn nach Hause gekommen und habe gefragt, ob er sich duschen könne. Er sei dann Richtung Dusche gegangen.