Diese lassen sich mit dem Geständnis des Beschuldigten in Einklang bringen. Der Vater von E.________, G.________, wurde am 14.2.2017 durch die Polizei befragt. Er führte aus, E.________ habe ihm auf dem Weg zum Polizeiposten erzählt, wie sich der Beschuldigte vor ihr und C.________ ausgezogen habe. Danach habe C.________ geblutet (pag. 223, Z. 28 ff.). E.________ habe ausgeführt, sie sei in das Obergeschoss gegangen und habe dort den Beschuldigten und C.________ gesehen, als C.________ bereits geblutet habe. Q.________ habe zu E.________ gesagt, der Beschuldigte gehe jetzt weg und sie solle ihren Eltern nichts erzählen (pag. 223, Z. 33 ff.). Ihm gegenüber habe E.___