_, A.________ pain», «is good, no pain, after is good») bestätigte. Mit Blick auf das Aussageverhalten von Q.________ (vgl. nachfolgende Ausführungen) ist ferner nicht davon auszugehen, dass O.________ in Absprache mit dieser ausgesagt hätte. Die Aussagen von O.________ lassen sich zudem mit den objektiven Beweismittel in Einklang bringen – Q.________ ging effektiv mit C.________ ins Spital, um deren Vaginalbereich untersuchen zu lassen, jedoch ohne vom konkreten Vorfall erzählt zu haben. Zusammenfassend kann nach Ansicht der Kammer mithin auch auf die Aussagen von O.________ abgestellt werden. Diese lassen sich mit dem Geständnis des Beschuldigten in Einklang bringen.