Ferner können den Schilderungen von O.________ einzig Handlungsabläufe entnommen werden, die der Beschuldigte später gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zugab (unten entblösste C.________ und der Beschuldigte nackt; Gespräch zwischen C.________ und dem Beschuldigten; Erscheinen von Q.________ im Zimmer; Verlassen der Wohnung durch den Beschuldigten). Ihre Darstellungen passen denn auch auf die Aussagen von C.________ und E.________. Auffallend ist dabei, dass O.________ wie C.________ das Wort «Pipi» brauchte und der Beschuldigte genau den Wortlaut der Äusserungen, die O.________ zu Protokoll gab («A.________, A.________ pain», «is good, no pain, after is good») bestätigte.