151/4) – nicht die Wahrheit gesagt hätte. Dies gilt umso mehr, als gemäss Verbal aus dem Befragungsprotokoll O.________ der Polizei eine WhatsApp Nachricht in Suaheli gezeigt und übersetzt habe. In dieser Nachricht habe ihr Q.________ geschrieben, sie solle bei der Polizei nicht die Wahrheit sagen, sonst werde sie ihr den Rücken zudrehen (pag. 227, Z. 45 ff.). O.________ hatte Angst, aufgrund ihrer Aussagen Probleme mit ihrer Freundin Q.________ zu bekommen (vgl. pag. 228, Z. 65 f.). Eine Falschbezichtigung ist unter diesen Umständen nur schwer vorstellbar. Ferner können den Schilderungen von O.______