Sie vermied Spekulationen und gab an, nicht zu wissen, ob Q.________ Blut gesehen habe – Q.________ habe ihr gegenüber nur erwähnt, C.________ sei rot gewesen. O.________ vermied es ferner, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Sie beschrieb ihn neutral als ruhigen Mensch (pag. 228, Z. 84 f.). Sie gab des Weiteren von sich aus zu, wenn sie sich nicht mehr genau erinnern konnte (pag. 789, Z. 3 f.; pag. 789, Z. 22 f.; pag. 789, Z. 38). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb O.________ – die nicht von sich aus zur Polizei gegangen war (vgl. pag. 151/4) – nicht die Wahrheit gesagt hätte.