27 C.________ und ein Nachbarsmädchen gespielt hätten. Dann sei es ruhig geworden und Q.________ habe nach C.________ gerufen. Sie habe aus dem Zimmer gehört, wie C.________ gesagt habe: «Oh A.________, dass tut mir weh» (pag. 788, Z. 37 ff.). Q.________ sei ins Zimmer gegangen und der Beschuldigte sei ausgezogen gewesen. Er habe die Wohnung daraufhin verlassen und Q.________ habe C.________ ins Spital gebracht (pag. 789, Z. 3 ff.). Die Aussagen von O.________ sind konstant und nachvollziehbar. Sie vermied Spekulationen und gab an, nicht zu wissen, ob Q.________ Blut gesehen habe – Q.__