26 des Beschuldigten abschleckte und er «sexylady» mit ihr gemacht habe. Es bleibt allerdings unklar, was E.________ mit «sexylady» genau meinte. Auch ihre diesbezügliche Gestik lässt einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Die Aussagen von E.________ sind trotzdem geeignet, die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Handlungsablauf zu bestätigen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass alleine den Aussagen von C.________ und E.________ weder ein konkreter Handlungsablauf noch genaue Schilderungen sexueller Handlungen entnommen werden können.