_ verneinte. Es fällt auch auf, dass E.________ von sich aus das Wort «sexylady» brauchte, um die Handlung des Beschuldigten zu beschreiben – der Beschuldigte bestätigte diesbezüglich selbst, dieses Wort gegenüber E.________ gesagt zu haben. Auf Frage konnte E.________ jedoch nicht erklären, was «sexylady» heisst – sie verwendete den Begriff als Bezeichnung für eine Handlung, die der Beschuldigte mit C.________ gemacht habe, ohne den Begriff jedoch richtig verstanden zu haben. Aus den Aussagen von E.________ kann auf sexuelle Handlungen des Beschuldigten mit C.________ geschlossen werden, wobei sich keine konkreten Handlungen definieren lassen.