Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist auch keine offensichtliche kognitive Retardierung bei E.________ erkennbar. Sie beantwortete die Fragen – unter Berücksichtigung gewisser sprachlicher Schwierigkeiten – altersadäquat, flüssig, jedoch leise. Erst nach ca. 20 Minuten wurde der Vorfall mit dem Beschuldigten thematisiert. Dabei fällt auf, dass die befragende Polizistin lange bei E.________ nachfragen musste, bis sie von sich aus von ihrem Nachbarsmädchen «C.________» bzw. «C.________» (C.________ gemeint) erzählte. Auch E.________ war alters- und sprachbedingt nicht in der Lage, einen Vorfall zusammenhängend zu erzählen.