Er verstrickte sich vielmehr in verschiedene Widersprüche und gab jeweils neue Gründe für seine Falschaussagen an. Ein angeblich falsches Geständnis lässt sich entgegen den Behauptungen der Verteidigung zudem weder mit sprachlichen Schwierigkeiten – der Beschuldigte spricht sehr gut Deutsch – noch mit den kulturellen Hintergründen des Beschuldigten erklären. Aus diesen Gründen kann folglich nicht auf die Aussagen des Beschuldigten nach Widerruf des Geständnisses abgestellt werden. Vielmehr erachtet die Kammer nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten die ersten, tatzeitnahen und wiederholt bestätigten Ausführungen zum Tatgeschehen, mithin sein Geständnis, als glaubhaft.