Keine dieser Erklärungen vermag zu überzeugen. Nicht einleuchtend ist insbesondere, warum der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung nach Erörterung des Haftgrundes (Fluchtgefahr) von sich aus weitere (erfundene) Zugeständnisse gemacht hätte, um der Haft zu entgehen. Hätte der Beschuldigte effektiv ein falsches Geständnis abgelegt, wäre ferner zu erwarten gewesen, dass er den alternativen Handlungsablauf sowie die Gründe für seine angebliche Falschaussage konstant und nachvollziehbar hätte schildern können. Dies tat er allerdings nicht. Er verstrickte sich vielmehr in verschiedene Widersprüche und gab jeweils neue Gründe für seine Falschaussagen an.