1186, Z. 39 f.). Warum er in diesem Brief um eine verminderte Strafe und nicht um eine Haftentlassung gebeten habe, wusste er allerdings nicht. Er habe einfach gedacht, er wolle nicht zu lange in der Haft bleiben (pag. 1187, Z. 33 f.). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass eine einleuchtende Erklärung für die angeblichen anfänglichen Falschaussagen nicht vorhanden ist. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich widersprüchlich aus – zuerst sei es Selbstzerstörung, dann der Wunsch um Haftentlassung, dann Druck und letztlich das Anraten seiner Verteidigerin gewesen. Keine dieser Erklärungen vermag zu überzeugen.