Er habe dies weder so gesagt noch habe er es bestätigt. Er habe nur gesagt: «nehmt es, wie ihr es wollt» (pag. 1186, Z. 12 ff.). Oberinstanzlich behauptete der Beschuldigte sodann zum ersten Mal, seine Anwältin habe ihm geraten, die Vorwürfe zu bestätigen. Bei seiner zweiten Einvernahme sei seine Anwältin dabei gewesen und habe ihm gesagt, er solle es so sagen, sonst werde er noch länger in der Haft bleiben (pag. 1186, Z. 22 ff.). Diese neuen, nachgeschobenen Erklärungen für seine angeblichen Falschaussagen sind nicht überzeugend. Des Weiteren behauptete der Beschuldigte, den Brief vom 18.2.2017 habe er nur geschrieben, um aus der Haft entlassen zu werden (pag. 1186, Z. 39 f.).