23 dann einfach «zugesagt», aber stimmen würde es nicht (pag. 783, Z. 42 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden (pag. 784, Z. 23 ff.). Eine Erklärung, warum er nicht früher eine Befragung verlangt habe, um sein Geständnis zu widerrufen, hatte der Beschuldigte nicht. Er habe nicht gewusst, ob das möglich sei. Daher habe er in der Haft abgewartet und gehofft, freizukommen (pag. 784, Z. 17 f.). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 jedoch, er sei bei seiner ersten Einvernahme gereizt gewesen.