Während er gegenüber Dr. med. S.________ ausführte, aufgrund seiner Neigung zur Selbstzerstörung falsche Aussagen gemacht zu haben, erklärte der Beschuldigte am 21.2.2018, er habe dies gemacht, weil er schnell aus der Haft habe kommen wollen (pag. 783, Z. 36 f.; pag. 784, Z. 2; pag. 785, Z. 31). In der ersten Einvernahme sei es ihm «so wie vorgesagt» worden. Er habe