1184, Z. 12 ff.). Danach habe er sich weiter ausgezogen und seine Mutter sei ins Zimmer gekommen und habe gefragt, was los sei bzw. warum er sich ausgezogen habe. Er habe ihr erklärt, er wolle duschen. Dann habe seine Mutter irgendetwas gesagt. Er habe sich genervt, sich wieder angezogen, sei nicht duschen gegangen und habe die Wohnung freiwillig verlassen (pag. 1184, Z. 25 ff.). Er wisse nicht mehr, wo C.________ und E.________ zu dieser Zeit gewesen seien (pag. 1184, Z. 40 f.). Der Beschuldigte behauptete folglich erstmals, er habe die Wohnung seiner Mutter freiwillig verlassen. Auch dieser Widerspruch lässt sich nicht plausibel erklären.