Zudem ist unklar, warum ihn seine Mutter aus der Wohnung geworfen hätte, obwohl nichts vorgefallen war. Den Schilderungen des Beschuldigten kann zudem nicht konstant entnommen werden, ob er nun sich selbst oder C.________ habe duschen wollen. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stimmen ferner weder mit den Angaben gegenüber Dr. med. S.________ (vgl. Ausführungen hiervor) noch mit den Ausführungen während der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überein. So führte der Beschuldigte am 1.2.2019 aus, es habe eine Situation gegeben, bei welcher er nackt oder in Unterhosen gewesen sei, als C.________ und E.________ ins Zimmer gekommen seien.