Ein «Verhaftungsschock» lässt sich auch mit dieser Befragung nicht begründen, zumal sie erst rund zwei Wochen nach seiner Inhaftierung erfolgte. Der Beschuldigte hatte mithin bereits ausreichend Zeit, sich über seine Situation bewusst zu werden und über die Vorwürfe nachzudenken. Vor der Befragung vom 7.3.2017 wurde er zudem von seiner Verteidigerin im Regionalgefängnis besucht (vgl. Besprechung vom 6.3.207 pag. 821). Der Beschuldigte hätte folglich bereits ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, ein allfällig falsches Geständnis zu überdenken, dies mit seiner Verteidigerin zu besprechen und gegenüber den Strafbehörden zu erläutern. Dies tat er allerdings nicht.