Allerdings bestritt er seine früheren Aussagen nicht, sondern bestätigte diese im Wesentlichen. Es erstaunt in Anbetracht der fortgeschrittenen Untersuchungshaft auch nicht, dass er nicht mehr aus freien Stücken offen und deutlich zugab, versucht zu haben in C.________ und E.________ einzudringen. Auch bei dieser Einvernahme ist ferner keine Druckausübung auf den Beschuldigten erkennbar. Er war wiederum von seiner Anwältin vertreten und bestätigte die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift. Ein «Verhaftungsschock» lässt sich auch mit dieser Befragung nicht begründen, zumal sie erst rund zwei Wochen nach seiner Inhaftierung erfolgte.