Auf Vorhalt, C.________ habe gesagt, er habe den Finger in sie eingeführt, sagte er, das könne sie gar nicht erzählen. Er wisse nicht, wie es dazu habe kommen können, das sei gar nicht passiert (pag. 202, Z. 93 f.). Er wisse nicht, warum C.________ im Vaginalbereich geblutet habe (pag. 203, Z. 101). Der Beschuldigte verneinte ferner, seinen Finger in C.________ eingeführt zu haben (pag. 210, Z. 501). Er wisse nicht, warum C.________ geblutet habe und warum E.________ gesagt habe, C.________ sei rot zwischen den Beinen gewesen (pag. 211, Z. 509).