C.________ und E.________ nicht hätten abgeleitet werden können. Hinweise auf Druckausübung oder Suggestion sind keine vorhanden. Dies gilt umso mehr, als die Befragung erneut in Anwesenheit der Verteidigerin des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte sagte zudem differenziert aus. Er gab zu, versucht zu haben, in C.________ und E.________ einzudringen. Ein effektives Eindringen mit seinem Penis oder seinem Finger bestritt er jedoch vehement. Zusammengefasst erscheinen auch diese Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gleichentags in seiner Zelle einen Brief verfasste.