194, Z. 185). Daraufhin bestätigte der Beschuldigte erneut, er habe versucht, bei E.________ und C.________ einzudringen (pag. 195, Z. 289). Er habe keine Verletzungen festgestellt (pag. 195, Z. 293). Er wisse nicht, warum er zuvor nicht zugegeben habe, versucht zu haben, einzudringen. Er habe jedoch nicht versucht, in die Scheide einzudringen (pag. 195, Z. 300). Diese Aussagen sind wiederum nachvollziehbar, in sich logisch und wirken authentisch. Den Kerngehalt seiner ersten Aussagen bestätigte der Beschuldigte. Teilweise präzisierte er seine Aussagen sogar. Der Beschuldigte schien zwar zu Beginn der Einvernahme den Vorfall bagatellisieren und die Initiative den Kindern zuschie-