183, Z. 145 ff). Es kann folglich nicht von einem «Verhaftungsschock» bzw. einer Ausnahmesituation ausgegangen werden, die sich auf das Aussageverhalten des Beschuldigten ausgewirkt hätte. Der Beschuldigte bestätigte die obgenannten Aussagen rund drei Stunden später gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 189, Z. 77). Er sagte anfänglich eher zurückhaltend aus und erklärte, E.________ habe ihm gesagt, er solle sich ausziehen, weil sie spielen wolle. Es sei in diesem Moment noch nichts «Sexuelles» gewesen, das sei erst danach gewesen. Er habe sich ausgezogen, weil sie es so gewollt habe und dann habe er sich wieder anziehen wollen (pag. 190, Z. 92 ff.).