Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass auf den Beschuldigten eingewirkt worden wäre, um entsprechende Aussagen zu machen. Dies gilt selbst, wenn nicht sämtliche Gespräche zwischen dem Beschuldigten und den befragenden Polizisten im Protokoll vermerkt worden wären. Denn die Aussagen des Beschuldigten sind in freier Rede, detailliert, voller origineller Details und innerer Gedankengängen erfolgt. Die Aussagen des Beschuldigten bei dieser ersten Einvernahme wirken authentisch, nachvollziehbar und in sich logisch. Auch ein allfälliger «Verhaftungsschock» kann ausgeschlossen werden. Seine Aussagen waren weder wirr noch unbeständig.