18 gegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschuldigten die Worte in den Mund gelegt worden wären oder Druck ausgeübt worden wäre. Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten und besprach sich während der Befragung zwei Mal mit seiner Verteidigung. Er unterzeichnete die Richtigkeit des Protokolls, ohne dass die anwesende Verteidigerin Korrekturen angebracht hätte. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass auf den Beschuldigten eingewirkt worden wäre, um entsprechende Aussagen zu machen.