Nach einer weiteren Besprechung mit seiner Verteidigerin (pag. 182, Z. 89 f.) erklärte der Beschuldigte erneut, es sei gar nicht möglich bei einem so kleinen Kind einzudringen. Er habe das nicht gemacht und auch nicht versucht – weder bei C.________ noch bei E.________. Er sei stolz darauf, dass er das nicht gemacht habe und sich vorher zurückgezogen habe (pag. 182, Z. 92 ff.). Auf Frage, ob er das Wort «sexylady» kenne (pag. 182, Z. 101), führte der Beschuldigte aus, er habe das zu E.________ gesagt (pag. 183, Z. 105 f.). Er bestritt jedoch, dass C.________ «A.________, A.________ pain» gesagt und er «is good, no pain, after is good» geantwortet habe (pag. 184, Z. 180 ff.