182, Z. 75 ff.). Erst nach diesen vom Beschuldigten in freier Rede gemachten Aussagen wurden ihm die Einvernahmen der beiden Mädchen C.________ und E.________ vorgehalten (pag. 182, Z. 79 f.). Darauf entgegnete der Beschuldigte, es sei gar nicht möglich, bei einem so kleinen Kind einzudringen. Er habe seine Halbschwester nicht vergewaltigt und sie habe auch nicht geblutet. Er habe weder seinen Schwanz noch seinen Finger in die Scheide von C.________ eingeführt. Er relativierte jedoch sogleich: «Vielleicht habe ich zu viel gekifft und kann mich nicht mehr erinnern» (pag. 182, Z. 81 ff.). Nach einer weiteren Besprechung mit seiner Verteidigerin (pag.