181, Z. 19 ff.). Daraufhin schilderte der Beschuldigte in freier Rede, er sei in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter gewesen und habe mit seiner Halbschwester C.________ gespielt. Das Nachbarsmädchen E.________ sei auch dabei gewesen. Beide Mädchen hätten sich ausgezogen, so wie es kleine Kinder machen würden. Sie seien unten nackt gewesen und hätten die T-Shirts noch getragen. Dann hätten sie ihn ausgezogen. Er habe sich jedoch selbständig vollständig ausgezogen. Die kleinen Mädchen hätten begonnen «sexuell zu tun».