10.2.2 Zu den subjektiven Beweismitteln Der Beschuldigte wurde am 18.2.2017 in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigerin erstmals polizeilich befragt. Nach der Rechtsbelehrung besprach sich der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin (pag. 181, Z. 16 f.). Danach wurde dem Beschuldigten die offene Frage gestellt, was er zum Tatvorwurf «sexuelle Handlungen mit Kindern» erzählten könne. Fürsprecherin L.________ sagte dem Beschuldigten, er solle es genau so erzählen, wie er es ihr gesagt habe (pag. 181, Z. 19 ff.).