Rötungen hätten keine festgestellt werden können. Es seien insgesamt keine unauffälligen Untersuchungsbefunde vorgelegen, was jedoch einen sexuellen Missbrauch in keiner Weise ausschliesse (pag. 167/8). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 938, S. 12 der Urteilsbegründung) lassen sich aus den objektiven Beweismitteln die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nicht erhärten. Insbesondere konnten bei C.________ und E.________ keine Verletzungen im Genital- und/oder Analbereich festgestellt werden.