Die Genitalien sowie der Anus von C.________ seien «reizlos» gewesen bzw. es seien keine Auffälligkeiten dokumentiert worden (pag. 560.2 f.). Am 15.2.2017 fand sich C.________ mit ihrer Mutter in der Frauenklinik des Inselspitals für eine rechtsmedizinische bzw. gynäkologische Untersuchung ein. Nachdem C.________ ihre Hosen ausgezogen habe, habe sie sich geweigert, sich weiter auszuziehen und sich untersuchen zu lassen. Eine gynäkologische Untersuchung habe folglich nicht stattgefunden (pag. 164 ff.). Eine Woche später, am 22.2.2017, liess sich C.________ im Inselspital einer gynäkologischen Untersuchung unterziehen.