10.2 Konkrete Beweiswürdigung 10.2.1 Zu den objektiven Beweismitteln Am 14.2.2017 fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten, Q.________, statt, wobei keine tatrelevanten Spuren gefunden werden konnten (pag. 125 ff.). Q.________ suchte am 21.1.2017, um 18.43 Uhr (Eintrittszeit) mit C.________ die Notfallstation der Kinderklinik T.________ auf. Q.________ habe den behandelnden Ärzten gesagt, C.____