10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 934 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung): Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO).