1185, Z. 33 ff.). Auf mehrmalige Frage, woher die Details zu den Gesprächen mit C.________ und E.________ und dem Handlungsablauf in seinen anfänglichen Aussagen stammen würden, erklärte der Beschuldigte, es seien einzelne Fragen gewesen, seine Antworten wisse er aber nicht mehr (pag. 1185, Z. 41 ff.; pag. 1186, Z. 2 ff.). Er habe das gesagt, weil er gereizt und provoziert gewesen sei. Er habe den Tatvorwurf jedoch nicht bestätigt. Er habe einfach nur gesagt, sie sollten «es nehmen», wie sie wollen (pag. 1186, Z. 12 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sei seine Anwältin dabei gewesen.