9. Zur oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 befragt. Zum Tatvorwurf hielt er fest, er habe diesen noch präsent (pag. 1183, Z. 10 ff.). Er wisse aber nicht, um welchen Nachmittag es sich gehandelt habe (pag. 1183, Z. 23 ff.). Es habe nie eine Situation gegeben, bei welcher er in der Wohnung seiner Mutter mit C.________ und/oder E.________ im Zimmer gewesen sei und sie nackt gewesen seien (pag. 1183, Z. 25 ff.). Er habe dies zwar früher so ausgesagt, aber das entspreche nicht der Wahrheit (pag. 1183, Z. 43). Es