9 hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 938 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Berichtsrapport vom 17.2.2017 (pag. 9 f.), der Anzeigerapport vom 13.10.2017 (pag. 151/1 ff.), der Berichtsrapport vom 2.6.2017 (pag. 156 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung von C.________ vom 20.2.2017 (pag.