Der Beschuldigte habe entgegnet: «is good, no pain, after is good». Anschliessend sei es zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen, weil die Mutter des Beschuldigten das Zimmer betreten habe (pag. 568 f.). Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Sachverhalt sei wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Sie liess offen, ob der Beschuldigte anal oder vaginal versucht habe, in C.________ und E.________ einzudringen. Beweismässig sei erstellt, dass der Beschuldigte bei beiden Mädchen versucht habe, zumindest eine der beiden Körperöffnungen zu penetrieren (pag.