_, geb. ________2013, und dem Nachbarskind E.________, geb. ________2010, in einem Zimmer aufgehalten, in dem sich damals eine Matratze befunden habe. Während er mit den Mädchen auf der auf dem Boden ausgebreiteten Matratze gespielt habe, sei ihm der ihn sexuell erregende Gedanke gekommen, die Mädchen entkleiden zu wollen. Nachdem im Zimmer das Licht gelöscht worden sei, habe der Beschuldigte die beiden Mädchen angefasst und ihnen Hose und Unterhose ausgezogen, so dass sie an der unteren Körperhälfte nackt gewesen seien. Im Verlaufe des Geschehens habe sich der Beschuldigte vor den Mädchen selbst entkleidet.