___ und E.________ sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ferner nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie stellen nicht die einzigen bzw. die wesentlichen Beweismittel dar. Vielmehr stützt sich die nachfolgende Beweiswürdigung massgeblich auf das tatzeitnahe und um- 11 fassende Geständnis des Beschuldigten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hiernach). Entsprechend sind die Videoeinvernahme von C.________ und E.________ verwertbar. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung