– der auf einen Antrag auf Konfrontationseinvernahmen verzichtete und dennoch die Unverwertbarkeit der Befragungen geltend machte – verletzt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Treu und Glauben. Der Anspruch auf Konfrontation nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK wurde vorliegend folglich nicht verletzt. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens mehrfach hinreichend zu den Aussagen von C.________ und E.________ äussern und diese mit Hilfe der Videoaufzeichnungen überprüfen konnte. Die Aussagen von C.________ und E.________ sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ferner nicht von ausschlaggebender Bedeutung.