Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_800/2016 vom 25.10.2017 E. 3.4.3 nicht publiziert in BGE 143 IV 397). Das obgenannte Verhalten von Rechtsanwalt B.________ – der auf einen Antrag auf Konfrontationseinvernahmen verzichtete und dennoch die Unverwertbarkeit der Befragungen geltend machte – verletzt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Treu und Glauben.