Zwar hielt das Bundesgericht fest, die beschuldigte Person verwirke ihr Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass sie dies erst im Rahmen der Berufung geltend mache. Allerdings erklärte das Bundesgericht, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht worden sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, zumal auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen auch verzichtet werden könne (Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2015 vom 23.12.2015; 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.4).