Auch er verzichtete auf einen entsprechenden Antrag und begnügte sich damit, anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 – nach Abschluss des Beweisverfahrens – auf die Unverwertbarkeit der Einvernahmen zu plädieren. Die vorliegende Situation ist mithin nicht mit dem von der Verteidigung ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2.12.2004 E. 3.3 vergleichbar. Zwar hielt das Bundesgericht fest, die beschuldigte Person verwirke ihr Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass sie dies erst im Rahmen der Berufung geltend mache.